INHR-ERFOLG: Melanie A. aus Steyr im Kampf mit Jugendamt
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Während sich andere seit Jahren mit dem Jugendamt in Steyr einen Infight liefern und damit sogar die Verurteilung wegen Beamtenverleumdung riskieren, ja sich gar noch in Kreisen von Schwerverbrechern und kriminellen Elementen sonnen, setzt das Int. Network of Human Rights auf Seriösität, gute Partnerschaft und Erfolg.
Die Bestätigung folgt fluxs aus dem Büro von Landesrat Josef Ackerl durch Frau Brigitta Sonnleitner. Sie lobt die Versuche des Int. Network of Human Rights zu positiven Veränderungen in Zusammenarbeit mit dem OÖ Jugendwohlfahrtsträger.
Auseinandersetzungen mit dem Jugendamt gelten als äußerst sensibel und so konnte im Fall von Melanie mit nur einem Email und durch Einsatz des juristischen Fachberaters seitens INHR binnen weniger Tage sämtliche Probleme zwischen der Jugendlichen und den Behörden ausgeräumt werden.
Melanie durfte in Ihrer Wohnung verbleiben, erhielt ab sofort selbständig ihr tägliches Essensgeld und auch die Familienbeihilfe auf das eigene Konto überwiesen. Zuvor sah Melanie keinen Cent und musste für jede Kleinigkeit zu ihrem Sozialarbeiter betteln gehen. Übrigens der selbe Sozialarbeiter, welcher im Fall des 11 Jährigen Pflegekind aus Steyr auf diversen Internetseiten und immer wieder in einschlägigen Foren für Gesprächsstoff sorgt.
Natürlich durfte Melanie auch ihren Hund behalten und war somit rund um zufrieden, weshalb das Mädchen bis heute Kontakt mit dem Int. Network of Human Rights pflegt. Roland Reichmann freut sich mit der jungen Steyrerin:"Wieder einmal sieht man, dass es nicht auf den bösen Sozialarbeiter ankommt, sondern auf die richtige Vorgehensweise! Leider mussten wir uns im anderen Fall zurückziehen, nachdem wir auf mehrere Ungereimtheiten gestoßen waren!", wie nachstehende Pressemitteilung (auszugsweise) durch Peter Binder bestätigt:
1. Seit der Übersiedlung Michelles zum Kindesvater bestand eine (von der ersten mit dem Fall befassten gerichtlich beeideten Sachverständigen empfohlene) Psychotherapie Michelles im Kindesschutzzentrum Steyr. Psychotherapie von Kindern umfasst immer auch Gespräche mit den Erziehungsberechtigten. Bedenkliche Erziehungsmethoden wurden vor allem im Rahmen dieser Therapie offenkundig. Es wurde im Rahmen dieser Therapie auch versucht auf eine Änderung des Erziehungsverhaltens hinzuwirken.
In allen im Akt vermerkten Gesprächen mit Familie S* / R* wird jedoch offenkundig, dass Michelles Verhalten ausschließlich als Ergebnis "ihrer traumatischen Erfahrungen bei der mütterlichen Großmutter" gesehen wurde. Eigene Anteile wurden weder von Herrn S* noch von Frau R* gesehen. Damit war aber auch keine Voraussetzung für eine weiterführende Maßnahme der Unterstützung der Erziehung gegeben. Fremdunterbringung wurde lt. Aktenlage bereits im April 2004 thematisiert, jedoch von Herrn S* abgelehnt. Das ABGB und das JWG sehen in derartigen Fällen vor, dass eine Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten beim Pflegschaftsgericht zu beantragen sei. Im konkreten Fall wurde mit dem Pflegschaftsrichter besprochen, dass ein neuerliches Sachverständigengutachten abgewartet werden sollte.
Das Gutachten steht aus unserer Sicht in einem gewissen Gegensatz zum tatsächlichen Verlauf. Während der Gutachter den Eltern Erziehungsfähigkeit bescheinigt, stellen diese ihr Kind im Internet bloß - z.B. indem auf vaterforum zu hören ist, wie Michelle schreit und Herr S* dies mit "sie schreit schon eine halbe Stunde" kommentiert.
Die Jugendwohlfahrt war zu diesem Zeitpunkt bereits Ziel massiver Angriffe von Herrn S* und Frau R* im Internet - sodass auch daraus ablesbar ist, dass letztlich keine für Unterstützung der Erziehung notwendige Kooperationsbereitschaft bestand.
2. In Oberösterreich erfolgen etwas mehr als 50 % aller Fremdunterbringungen mit dem Einverständnis der Erziehungsberechtigten. § 215 Abs. ABGB schreibt der Jugendwohlfahrt vor, dass in jenen Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten mit einer Maßnahme nicht einverstanden sind, der Jugendwohlfahrtsträger alle notwendigen Maßnahmen beim zuständigen Pflegschaftsgericht zu beantragen hat. Besteht Gefahr in Verzug, sind diese Maßnahmen unmittelbar zu treffen und längstens binnen 8 Tagen dem Gericht zur Kenntnis zu bringen, welches darüber zu entscheiden hat.
Selbstverständlich wird auch in diesen Fällen versucht, Kontakte des Kindes zu seinen Eltern aufrecht zu erhalten und die Eltern zur Mitarbeit an der Erziehungshilfemaßnahme zu gewinnen.
3. Es gab Therapie für Michelle, die im rechtlichen Sinn als Erziehungshilfe anzusehen ist. Zu Erziehungshilfe im Sinne von Reflexion des Erziehungsverhaltens und daraus abgeleitet Veränderung des Erziehungsverhaltens waren weder Herr S* noch Frau R* jemals bereit. Wie aus den Internetseiten der Familie ersichtlich ist, wird von Herrn S* und Frau R* bis dato beklagt, dass keine Therapie Michelles als Unterstützung der Erziehung stattgefunden habe, was nachweislich nicht stimmt.
4. Die Arbeit der Jugendwohlfahrt erfolgt in einem SozialarbeiterInnenteam. D.h. es erfolgen regelmäßig Fallbesprechungen in einem Team - insbesondere Entscheidungen über Gefahr in Verzug werden nach dem "Vieraugen-Prinzip" getroffen (also niemals von der/dem fallführenden Sozialarbeiter/in alleine). Darüber hinaus müssen Erziehungshilfemaßnahmen von der Leitungsebene der jeweiligen Dienststelle genehmigt werden. Die Fallführung obliegt aber jeweils einem/r bestimmten Sozialarbeiter/in.
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