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§215 ABGB - Unrecht vom OGH beseitigt
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Tatsächlich war das bislang recht einfach: Eine Diplomsozialarbeiterin (DSA) hatte das Gefühl, dass bei einem Kind irgendetwas nicht stimmte, oder kam ihr ganz einfach etwas komisch vor, schon stellte das Jugendamt - oftmals ohne genaue Überprüfung - einfach eine Verfügung nach § 215 ABGB aus. Und weg war das Kind.
Na ja: Kinder müssen geschützt werden und hinter diesem Deckmäntelchen versteckt man sich dann einfach.
Wenn sich das ganze dann als Irrtum, oder einfach als uberzogene Reaktion seitens des Amtes herausgestellt hat, dann ist man ja nur als "Amtskurator" tätig geworden und plötzlich ist dann keiner da, der für den entstandenen Skandal verantwortlich ist.
Damit ist nun endgültig Schluss!
Der OGH sagt: Wird ein Kind dem Obsorgeberechtigten entzogen, dann handelt das Jugendamt hierbei hoheitlich, weil das ja eine Zwangsmaßnahme ist.
Doch geht der OGH noch weiter. Auch wenn ein Obsorgeberechtigter auf anraten des Jugendamtes ein Kind "freiwillig" in fremde Pflege oder in ein Heim bringt, handelt es sich hierbei ebenfalls um eine hoheitliche Maßnahme, weil das Jugendamt im Falle einer Weigerung des Obsorgeberechtigten, das eben durch § 215 ABGB auch zwangsweise durchsetzen kann. Somit ist das Jugendamt voll in der Haftung. Stellt sich nämlich dann heraus, dass die Entziehung des Kindes ungerechtfertigt war, haftet das Jugendamt für den entstandenen Schaden.
OGH Entscheid 1 Ob 49/05w
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"§215 ABGB - Unrecht vom OGH beseitigt" | Anmelden/Neuanmeldung | 2 Kommentare | Diskussion durchsuchen |
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Re: § 215 ABGB - Unrecht vom OGH beseitigt (Punkte: 1)
von Justin auf Samstag, 29.April. @ 01:50:36 CEST
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Guten Abend!
Es ist gut, daß der OGH eine Entscheidung getroffen hat. Jedoch wird diese Entscheidung offenbar von den Jugendämtern noch immer ignoriert. Es werden noch immer zu viele Kinder aus Familien gerissen und bisher ist dem Jugendamt noch nichts "passiert". Der § 215 ist sehr bedenklich und wird noch immer zu leichtfertig von den DSA`S ausgenützt.
Es wäre nützlicher dem Jugendamt diese eingeräumte Macht zu entziehen. Gut, Kinder müßen auch geschützt werden, die tatsächlich Opfer sind. Jedoch denke ich an das Beispiel Gleichheit, mutmaßlicher Straftäter erhält Anzeige, wird binnen 48 Stunden verhört, bekommt einen Anwalt beigestellt und es müßen ausreichende Beweise vorliegen. Beim Jugendamt genügt blos eine Vermutung, die weder geprüft wird, es hat 8 Tage Zeit etwas zusammen zu spinnen, oder eher selten tatsächliche Beweise zu bringen. Das oder die Kinder werden wo untergebracht und es dauert Monate, ja Jahre, wo man die Kinder wieder zurück bekommt. Ein wirklicher Straftäter hat seine Strafe schon abgesessen. |
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Re: §215 ABGB - Unrecht vom OGH beseitigt (Punkte: 1)
von Justin auf Sonntag, 16.Juli. @ 18:34:35 CEST
(Userinfo | Artikel schicken)
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Hallo und auch zur Info von §215AGBG geplagten!
Es exestiert ein OGH-Urteil, Zahl 2006/05/22 (10OB 31/06s). auf der Seite http://www.tews.at/ zu finden. In diesem Urteil wird erwähnt, dass der § 215 nur in äußersten Notfällen anzuwenden ist, ebenso, dass hier STRENG geprüft werden müsse und ob nicht gelindere Mittel den Vorzug geniessen! Nun bleibt es überlassen, für Betroffene, wurde bei Ihnen geprüft? |
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